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Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz - kurz PUEG - hat Auswirkungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Manche Änderungen sind seit dem 1. Juli 2023 gültig, andere greifen später. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Reform zusammengefasst.

Weitere Details

Seit 1. Juli 2023: Erste Entlastungen

Telefonische Feststellung des Pflegegrads

Ab Herbst 2023 kann bei bestehender Pflegebedürftigkeit auch telefonisch - nicht mehr ausschließlich persönlich vor Ort - festgestellt werden, ob sich die Pflegebedürftigkeit verändert hat. Davon gibt es Ausnahmen, zum Beispiel wenn es sich um die Begutachtung von Kindern handelt. In diesen Fällen kommt der "Medizinische Dienst" (kurz MD) persönlich vorbei. Die Begutachtung im Rahmen der Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist Aufgabe des MD. Wichtig für Sie zu wissen: Sofern der MD eine telefonische Begutachtung vorschlägt, haben Sie die Wahl, ob der MD die Feststellung telefonisch oder persönlich vor Ort vornehmen soll. 

Ausführliche Tipps zur Vorbereitung auf die Begutachtung durch den MD finden Sie hier (sowohl für ein Telefonat als auch für den persönlichen Besuch):

Optimal vorbereitet auf die MD-Begutachtung

Pflegebeiträge steigen - Eltern mit mehreren Kindern werden finanziell entlastet

Der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung steigt zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozent. Im Einzelfall wird dabei auch danach unterschieden, wie viele Kinder jemand hat. Die Steigerung der Beträge dient dazu, die ausgeweiteten Leistungen für pflegebedürftige Menschen zu finanzieren.

Eine ausführliche Erläuterung, wie sich die Erhöhung konkret auswirkt, finden Sie hier:

Beiträge zur Pflegeversicherung

Wir informieren klarer als bisher über Fristen

Pflegebedürftige Menschen sollten schnellstmöglich die nötige Versorgung sowie die entsprechende Finanzierung dafür bekommen. Wir informieren Sie künftig noch umfassender zu den geltenden Fristen und den Folgen, wenn eine Frist versäumt wird.

Ab 2024: Weitere Erleichterungen

5 Prozent mehr Pflegegeld

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher erhalten Pflegegeld , wenn sie von Freunden oder Angehörigen zuhause gepflegt werden.

Ab dem 1. Januar 2024 wird das monatliche Pflegegeld um 5 Prozent erhöht. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Sie erhalten das höhere Pflegegeld ab dem Monat Januar 2024 automatisch.

Pflegegrad

Monatliches Pflegegeld ab 2024

2

332 Euro (bisher 316 Euro)

3

573 Euro (bisher 545 Euro)

4

765 Euro (bisher 728 Euro)

5

947 Euro (bisher 901 Euro)

Mehr Geld für Pflege-Sachleistungen

Ebenfalls um 5 Prozent erhöht werden ab dem 1. Januar 2024 die Beträge, die pflegebedürftige Menschen für sogenannte "Pflege-Sachleistungen" erhalten. Damit sind keine Gegenstände oder Dinge gemeint. "Pflege-Sachleistungen" heißen in diesem Zusammenhang alle Dienstleistungen, die sich um die professionelle Körperpflege und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrem Zuhause drehen und von zugelassenen Pflege- und Betreuungsdiensten erbracht werden. Solche Leistungen sind zum Beispiel: Waschen, Ankleiden, Hilfe beim Aufstehen und beim Essen und vergleichbare Leistungen, sowie pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung.

Hierfür müssen Sie keinen Antrag stellen. Die neuen Beträge rechnet Ihr Pflegedienst für Leistungen ab dem 1. Januar 2024 direkt mit uns ab.

Pflegegrad

Monatlicher Höchstbetrag für Sachleistungen ab 2024

2

761 Euro (bisher 724 Euro)

3

1.432 Euro (bisher 1.363 Euro)

4

1.778 Euro (bisher 1.693 Euro)

5

2.200 Euro (bisher 2.095 Euro)

Mehr Geld für Kombinationsleistungen

Da sich die Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhöhen, kann sich Ihr anteiliges Pflegegeld bei der Kombination aus beiden Leistungen ab dem 1. Januar 2024 erhöhen. An der prozentualen Berechnung ändert sich nichts. Ein Antrag für die höheren Beträge ist nicht erforderlich.

Mehr Zuschuss bei vollstationärer Pflege

Für Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher, die vollstationär in einer Pflege-Einrichtung gepflegt werden, zahlen wir einen pauschalen Beitrag für die pflegebedingten Heimkosten. Den Rest dieser Kosten müssen die Personen als Eigenanteil selbst bezahlen. Zur Entlastung erhalten die Pflegebedürftigen jedoch auch für diesen pflegebedingten Eigenanteil einen Zuschuss von der Pflegeversicherung. Der Zuschuss wird direkt an die Pflege-Einrichtung gezahlt. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach der Höhe des Eigenanteils und danach, wie lange ein Mensch bereits stationär gepflegt wird.

Der Zuschuss für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege steigt ab 1. Januar 2024. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Dauer vollstationäre Pflege

Zuschuss ab 2024

Bis 12 Monate

15 % (bisher 5 %)

12 bis 24 Monate

30 % (bisher 25 %)

24 bis 36 Monate

50 % (bisher 45 %)

Länger als 36 Monate

75 % (bisher 70 %)

Änderungen bei der Ersatz- und Kurzzeitpflege

Fällt eine pflegende Person aus - zum Beispiel, weil sie im Urlaub ist oder sich selbst einer ärztlichen Untersuchung oder einer Reha unterziehen muss - wird Ersatz benötigt. Pflegebedürftige Menschen werden in solchen Fällen von der Pflegeversicherung mit sogenannter Ersatzpflege (auch "Verhinderungspflege" genannt) und Kurzzeitpflege unterstützt.

Damit pflegebedürftige Menschen die Ersatz- und Kurzzeitpflege zukünftig flexibler nutzen können, werden die Leistungsbeträge in Zukunft zusammengeführt.

Diese Änderung erfolgt schrittweise:

  • Ab 1. Januar 2024 können Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die unter 25 Jahre alt sind, bis zu 100 Prozent der Mittel für die Kurzzeitpflege für die Ersatzpflege einsetzen, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Der maximale Leistungsbetrag beläuft sich insgesamt auf 3.386 Euro. 

    Für diese Pflegebedürftigen wird der maximale Zeitraum, in dem die Ersatzpflege und das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden, analog zur Kurzzeitpflege von 6 auf 8 Wochen angehoben. 

    Alle anderen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 können wie bisher bis zu 806 Euro pro Kalenderjahr aus der Kurzzeitpflege für die Ersatzpflege nutzen.
  • Ab 1. Juli 2025 wird ein gemeinsamer Jahresbetrag eingeführt, der dann für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 gilt. Dieser kann für die Ersatz- und Kurzzeitpflege flexibel eingesetzt werden. Der maximale Leistungsbetrag steigt dann auf 3.539 Euro. 

    Der maximale Zeitraum, in dem die Ersatzpflege und das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden, wird analog der Kurzzeitpflege von 6 auf 8 Wochen angehoben. 

Vorsorge- oder Rehabilitations-Leistungen der Pflegeperson

Auch für pflegende Personen gibt es ab dem 1. Juli 2024 Erleichterungen. Diese können, falls sie selbst eine Reha-Maßnahme benötigen, die pflegebedürftige Person künftig zur Reha mitnehmen und dort betreuen. So entfällt die oft aufwändige Planung einer gleichzeitigen Ersatz- oder Kurzzeitpflege.

Mehr Unterstützungsgeld für Angehörige

Das Pflege-Unterstützungsgeld ist eine sogenannte "Lohnersatzleistung" für ein akute Pflegesituation, die Ihnen ein Arzt oder eine Ärztin bescheinigt hat. Es wird für entgangenes Gehalt ausgezahlt und gleicht dieses zumindest teilweise aus. Das kann der Fall sein, wenn Angehörige bei einem plötzlich eintretenden Pflegefall schnell handeln müssen und dadurch kurzzeitig ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können.

Ab 2024 können Angehörige von pflegebedürftigen Menschen das sogenannte Pflege-Unterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen. Nutzen mehrere Pflegepersonen das Pflege-Unterstützungsgeld für dieselbe pflegebedürftige Person, ist der Anspruch auf insgesamt 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.

Damit ist es für pflegende Angehörige keine einmalige Leistung mehr, sondern kann jährlich auf Antrag für bis zu 10 Arbeitstage ausbezahlt werden. Mit dem Pflege-Unterstützungsgeld werden berufstätige Menschen unterstützt, die einen pflegebedürftigen Angehörigen zuhause versorgen.

Ab 2025 weitere Steigerungen

Die Pflegereform beinhaltet neben den beschriebenen Steigerungen der Unterstützung außerdem noch weitere Steigerungen in der Zukunft. Das wird auch als "Dynamisierung" bezeichnet.

Sämtliche Leistungen werden dafür wie folgt angepasst:

  • Zum 1. Januar 2025: Steigerung um 4,5 Prozent.
  • Zum 1. Januar 2028: Steigerung angepasst an die Kerninflationsrate.