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Haben Sie als private Pflegeperson Anspruch auf soziale Sicherung, zahlen wir Ihre Beiträge zur Rentenversicherung.

Die Beiträge zur Rentenversicherung richten sich nach dem Pflegegrad und danach, welche Art der Leistung die pflegebedürftige Person bekommt. 

Den jeweils höchsten Betrag gibt es, wenn die pflegebedürftige Person nur Pflegegeld bekommt.

Bei Kombinationsleistungen richtet sich der Rentenversicherungs-Beitrag danach, wie die Leistungsart im jeweiligen Monat kombiniert wurde: 

  • In Monaten mit ausschließlich Pflegegeld gibt es jeweils den höchsten Beitrag für die Rentenversicherung. 
  • Den mittleren Beitrag gibt es in den Monaten, in denen Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert wurden. 
  • In den Monaten, in denen die pflegebedürftige Person nur Pflegesachleistungen bekommen hat und kein Pflegegeld, zahlen wir den niedrigsten Beitrag. 

Wichtig: Wenn die pflegebedürftige Person sich bei ihrem Antrag auf einen Pflegegrad für Leistungsart "Pflegesachleistungen" entschieden hat, zahlen wir keine Rentenversicherungs-Beiträge.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt 2024 bei 18,6 Prozent. Die Beitragsbemessungs-Grundlage für die Beiträge ist die sogenannte Bezugsgröße. Sie beträgt im Westen 3.535 Euro und im Osten 3.465 Euro.

Beiträge 2024 zur Rentenversicherung für Pflegende

Pflegegrad

Leistungsart

Beitragshöhe West

in Euro

Beitragshöhe Ost

in Euro

5

Pflegegeld

657,51

644,49

Kombinationsleistung

558,88

547,82    

Pflegesachleistung

460,26    451,14    

4

Pflegegeld

460,26  451,14 

Kombinationsleistung

391,22

383,47

Pflegesachleistung

322,18

315,80

3

Pflegegeld

 282,73 

277,13

Kombinationsleistung

240,32  235,56    

Pflegesachleistung

197,91  193,99  

2

Pflegegeld

177,53

174,01

Kombinationsleistung

150,90     147,91  

Pflegesachleistung

124,27  

 121,81