Das neu geregelte  Fachkräfteeinwanderungsgesetz fußt auf einem Drei-Säulen-Modell:

  • Fachkräftesäule (seit November 2023) 
  • Erfahrungssäule (seit März 2024) 
  • Potenzialsäule (ab Juni 2024)  

Das Ziel: Fachkräftemangel bekämpfen und Deutschland als attraktiven Arbeitsmarkt positionieren. Neben der Fachkräftesäule greift nun auch die Erfahrungssäule.

Was ist neu?

Dauer der Aufenthaltserlaubnis 

Wer nach Deutschland kommt, um an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, darf nun länger bleiben. Statt bisher für 18 Monate wird die Aufenthaltsgenehmigung für 24 Monate ausgestellt. Außerdem ist eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist möglich. Daraus ergibt sich eine Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: mehr Flexibilität. 

Nebenbeschäftigung

Die Stundengrenze für eine Nebenbeschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahme liegt nun bei 20 Stunden (zuvor 10). Diese Nebenbeschäftigung muss aber im Zusammenhang mit dem angestrebten Berufsfeld stehen.

Anerkennungspartnerschaft

Personen aus Drittstaaten können mit dem neuen Arbeitgeber eine Anerkennungspartnerschaft eingehen. So erhalten sie einen Aufenthaltstitel und dürfen bereits einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen, bevor das Anerkennungsverfahren in die Wege geleitet wird.

Das heißt, sie können erst einreisen und sich anschließend vor Ort um die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikationen kümmern. Personen aus Drittstaaten und Arbeitgeber verpflichten sich damit, die Anerkennung nach Einreise zu beantragen und aktiv voranzutreiben. Die Aufenthaltserlaubnis wird für ein Jahr erteilt, kann aber auf 3 Jahre verlängert werden.

Voraussetzungen für eine Anerkennungspartnerschaft sind:

  • ein gültiger Arbeitsvertrag
  • eine Berufsqualifikation (mindestens eine zweijährige, eine im Drittstaat staatlich anerkannte Ausbildung oder ein im Drittstaat staatlich anerkannter Hochschulabschluss)
  • deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2

Mehr Infos zur Anerkennungspartnerschaft finden Sie auf Make it in Germany.

Qualifikationsanalyse 

Wenn Zeugnisse und Unterlagen für die Berufsanerkennung nicht oder nur teilweise vorgelegt werden können (zum Beispiel fluchtbedingt), kann eine Qualifikationsanalyse durchgeführt werden: Anerkennungssuchende erhalten einen Aufenthaltstitel von bis zu 6 Monaten.

In dieser Zeit werden berufliche Qualifikationen durch Fachleute festgestellt. Dies kann zum Beispiel durch Fachgespräche oder Arbeitsproben geschehen. Auch hier sind Deutschkenntnisse auf A2-Niveau in der Regel Pflicht.

Mehr über die Wege zur Qualifizierung finden Sie auf anerkennung-in-deutschland.de

Sonderregelung bei berufspraktischer Erfahrung

Personen aus Drittstaaten können auch ohne deutsche Anerkennung ihrer Ausbildung in Deutschland arbeiten. Mit berufspraktischer Erfahrung können sie für eine Beschäftigung in allen nicht reglementierten Berufen einreisen. 

Eine Liste dieser Berufe finden Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung. 

Die Voraussetzungen sind:

  • ein im Ausbildungsstaat anerkannter Hochschulabschluss 
  • oder ein anerkannter Berufsabschluss mit mindestens 2 Jahren Ausbildungsdauer 
  • 2 Jahre Berufserfahrung im angestrebten Beruf
  • ein Bruttojahresgehalt von mindestens 40.770 EUR 
  • oder eine Entlohnung entsprechend des Tarifvertrags

Erleichterungen für IT-Fachkräfte

Die notwendige einschlägige Berufserfahrung wird auf 2 Jahre (zuvor 3 Jahre) reduziert. Wichtig: Für ein Visum müssen keine Sprachkenntnisse mehr nachgewiesen werden.

Erleichterungen für Pflegekräfte

Verfügen Personen aus Drittstaaten über eine Pflegeausbildung von weniger als 3 Jahren, können sie dennoch beschäftigt werden. Vorausgesetzt: Die Personen haben eine entsprechende deutsche Berufsausbildung oder eine in Deutschland anerkannte ausländische Pflegequalifikation.

Darüber hinaus können Pflegehelfer:innen mit einer deutschen Ausbildung einen Aufenthaltstitel für die Jobsuche beantragen. Dieser wird für 12 Monate vergeben und kann bei gesichertem Lebensunterhalt um 6 Monate verlängert werden.

Niederlassungserlaubnis für ausländische Fachkräfte

Ausländische Fachkräfte erhalten nach 3 Jahren (zuvor 4 Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Es wird also ein unbefristeter Aufenthalt ermöglicht und sie können sich in anderen Schengenstaaten für die Dauer von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von bis zu 180 Tagen aufhalten. 

Wer eine Blaue Karte besitzt, kann seit März 2024 nach 27 Monaten in Beschäftigung eine Erlaubnis bekommen (zuvor waren es 33 Monate).

Vereinfachungen beim Familiennachzug 

Wenn Ehepartner:innen oder minderjährige Kinder zu den Fachkräften nach Deutschland ziehen, entfällt der Nachweis über ausreichenden Wohnraum. Außerdem können sie mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (gültig ab dem 1. März 2024) die Schwiegereltern zu sich holen.

Aufenthaltserlaubnis bei Gründerstipendien

Zur Gründung eines Unternehmens erhalten Fachkräfte eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate. Voraussetzung ist, dass ihnen ein Stipendium einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder öffentlichen Stelle gewährt wird.

Beschäftigung von Studierenden

Personen aus Drittstaaten mit einem Studentenvisum können nun 140 ganze oder 280 halbe Arbeitstage im Jahr für eine Nebenbeschäftigung aufbringen (zuvor waren es 120 ganze und 240 halbe Tage). 

Werkstudentenjobs können so bis zu 20 Stunden pro Woche betragen. Auch bei der Einreise zur Studienbewerbung ist jetzt eine Nebenbeschäftigung von 20 Wochenstunden möglich. 

Beschäftigung von Auszubildenden

Die Altersgrenze für einreisende Ausbildungsplatzsuchende aus Drittstaaten wurde auf 35 Jahre angehoben (zuvor 25 Jahre). Die Sprachkenntnisse wurden auf Niveau B1 gesenkt. Die Höchstaufenthaltsdauer beträgt nun 9 Monate (zuvor 6 Monate).

Mehr Möglichkeiten für kurzzeitige Beschäftigung

Grundsätzlich gilt: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) legt ein bedarfsorientiertes Kontingent für ausländische Beschäftigte für jedes Jahr fest. Sie als Arbeitgeber müssen eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel bei der BA beantragen. Dies können Sie auch online über die BA tun.

Die kurzzeitige Beschäftigung ermöglicht Arbeitgebern, ausländische Arbeitskräfte in Spitzenzeiten kurzfristig einzustellen. 

Voraussetzungen sind:

  • Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 30 Stunden.
  • Die geplante Tätigkeit überschreitet nicht 8 Monate innerhalb von 12 Monaten.
  • Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten vollständig.
  • Der Arbeitgeber ist tarifgebunden.
  • Die Arbeitskräfte sind nach geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt.

Mehr Infos

Einen Überblick über alle 3 Säulen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes haben wir in unserem Artikel  "Fachkräfteeinwanderung - aktueller Stand und Ausblick" zusammengefasst.

Umfassende Informationen zu den hier aufgeführten Themen und zur Beschäftigung internationaler Fachkräfte finden Sie unter anderem hier: