Werden Beschäftigte ins Ausland entsendet, stellt sich immer die Frage nach dem Fortbestehen des Sozialversicherungsschutzes. Je nach Zielland gelten unterschiedliche Formulare und Antragsverfahren.  

Die für die EU/EWR/Schweiz geltende A1-Bescheinigung beantragen Arbeitgeber schon seit 2019 ausschließlich elektronisch. Dies geschieht über das Entgeltabrechnungssystem oder eine maschinelle Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal. 

Gut zu wissen

  • SV-Meldeportal: Sie können den A1-Antrag über das SV-Meldeportal stellen. Die bisherige Ausfüllhilfe "sv.net" wird zum 30. Juni 2024 abgeschaltet. Wenn Sie sich bis 30. Juni 2024 beim SV-Meldeportal registrieren, ist die Nutzung bis Ende 2024 kostenfrei.
  • Dokumentation von Telearbeit bei einer Ausnahmevereinbarung zum A1-Antrag: Seit Januar 2024 kommen beim Antrag zur Ausnahmevereinbarung an die DVKA weitere Angaben dazu: Dann müssen Arbeitgeber der DVKA auch den voraussichtlichen Anteil an Telearbeit angeben.

Abkommenstaaten, vertragsloses Ausland, Grenzgänger: Digitalisierung verschoben 

Bestimmte Anträge müssen noch in Papierform gestellt werden, weil hierfür das digitale Antragsverfahren noch nicht anwendbar ist. Das gilt für folgende Entsendungen bzw. Anträge: 

  • Entsendungen in Abkommenstaaten
  • Entsendungen ins vertragslose Ausland 
  • die optionale A1-Bescheinigung für Grenzgänger 

Mit dem 8. SGB lV-Änderungsgesetz soll sich dies jedoch ändern. Danach werden in Zukunft alle Anträge, die der Prüfung und Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dienen (sogenannte Entsendeanträge), digital erstellt. 

Die Umsetzung des digitalen Verfahrens war zum Januar 2024 geplant, wurde jedoch auf Januar 2025 verschoben. 

Deshalb müssen die Anträge noch außerhalb des Datenaustauschverfahrens gestellt werden. Die dafür notwenigen Formulare und Antragsvordrucke finden Sie auf der Website der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) - zusammen mit weiteren Informationen zu den verschiedenen Zielländern.