Die A1-Bescheinigung gilt innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz und weist nach, dass die entsandte Person in einem anderen Staat Sozialversicherungsbeiträge zahlt. So wird eine Doppelversicherung vermieden.
 
Die Bescheinigung muss durch den Arbeitgeber beantragt werden. Das erfolgt seit 2019 elektronisch im Rahmen der Meldeverfahren - in der Regel nutzen Unternehmen dafür ihre Entgeltabrechnungssoftware. Die Software übermittelt den Antrag an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Liegen die Voraussetzungen für die A1-Bescheinigung vor, stellt sie der Sozialversicherungsträger aus und übermittelt sie elektronisch an den Arbeitgeber. Der wiederum leitet die Bescheinigung an die Person weiter, die entsandt werden soll.

Fachkräfte aus Drittstaaten in Europa entsenden

Bei Entsendungen von EU-Mitgliedstaatsangehörigen in europäische Länder ist die Sache also klar. Häufig gibt es jedoch Konstellationen, die nicht so einfach zu klären sind: zum Beispiel wenn ein Unternehmen eine Fachkraft, die einem Drittstaat angehört, ins europäische Ausland schickt. Dann muss geprüft werden, ob eine A1-Bescheinigung nötig ist und welches Formular dafür gebraucht wird.

Die meisten europäischen Länder haben die Verordnung für Drittstaatsangehörige VO (EU) 1231/2010 unterzeichnet und somit geregelt, dass für diese Personen auch eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden kann. 

Bei Entsendungen von Drittstaatsangehörigen können bei diesen Ländern allerdings Besonderheiten gelten: 

  • Vereinigte Königreich
  • Dänemark
  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen 
  • Schweiz 

Und nochmal anders ist es, wenn Drittstaatsangehörige in weitere Drittstaaten geschickt werden.

Was das konkret bedeutet, haben wir anhand von drei Fallbeispielen aufgeführt.

Fallbeispiel 1: Ein US-Amerikaner wird nach Liechtenstein entsendet

In diesem Fall wohnt der US-Amerikaner in Deutschland und wird von seinem Arbeitgeber für einen Auftrag nach Liechtenstein geschickt.

Für Liechtenstein gilt: Für nach Liechtenstein entsandte Drittstaatsangehörige wird die A1-Bescheinigung ausgestellt, sofern die Personen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben. 

In diesen Fällen muss der Arbeitgeber für seine Mitarbeitenden einen gesonderten Antrag an den Sozialversicherungsträger stellen, um die A1-Bescheinigung zu erhalten.

Wenn der oder die Drittstaatsangehörige bei der TK versichert ist, können Arbeitgeber dafür unseren Antrag auf Entsendung für Drittstaatsangehörige (PDF, 1.0 MB) nutzen.

Weitere Informationen zu Liechtenstein finden Sie in unserem Artikel .

Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) stellt Merkblätter für das Arbeiten im Ausland bereit - auch für die Entsendung nach Liechtenstein.

Fallbeispiel 2: Ein deutscher Arbeitgeber schickt einen türkischen Staatsangehörigen für mehrere Monate in die USA

Da die USA nicht zum EU-/EW-Raum gehört, wird in diesem Fall keine A1-Bescheinigung ausgestellt. 

Stattdessen muss der Arbeitgeber einen Antrag auf die Bescheinigung D/USA 101 ausfüllen, um das Vorliegen einer Entsendung zu prüfen. 

Der ausgefüllte Fragebogen geht an die Krankenkasse, bei der auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Die Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen, und stellt dann die Bescheinigung D/USA 101 aus. 

Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen oder nicht, sollten Arbeitgeber rechtzeitig klären, ob die Mitarbeitenden in den USA ausreichend versichert sind. Gegebenenfalls muss auch die Betriebshaftpflicht an das US-Engagement angepasst werden.

Den Antrag auf die Bescheinigung D/USA 101 finden Sie auf der Seite der DVKA. Dort können Sie auch das Merkblatt "Arbeiten in den USA" herunterladen.

Weitere Informationen zu Entsendung und Arbeiten in den USA finden Sie in der TK-Länderübersicht USA .

Fallbeispiel 3: Ein Unternehmen schickt eine Person aus Albanien für einen Auftrag in die Schweiz

Für Drittstaatsangehörige, die in die Schweiz entsandt werden sollen, wird keine A1-Bescheinigung ausgestellt.

Es gelten die Regelungen des deutsch-schweizerischen Abkommens über soziale Sicherheit. Um das Vorliegen einer Entsendung nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens zu prüfen, muss der Arbeitgeber im Fallbeispiel den Fragebogen zur Bescheinigung CH1 ausfüllen.

Sofern der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei der TK versichert ist, können Arbeitgeber dafür den Antrag auf Entsendung für Drittstaatsangehörige (PDF, 1.0 MB) nehmen.

Weitere Informationen zu Entsendungen in die Schweiz finden Sie in unserem Artikel .

Auf der Seite der DVKA finden Sie das Merkblatt "Arbeiten in der Schweiz" mit allen wichtigen Infos auch rund um die Entsendung.