Preiserhöhung für Stomaartikel der Produktgruppe 29 - unbefristet

Die Vertragspreise für die Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 29 wurden befristet bis zum Ende des Jahres 2023 um 5% angehoben. Diese Befristung wird nun aufgehoben. Somit können die aktuell geltenden Preise auch ab dem 1.1.2024 abgerechnet werden.

Für die bestehenden Vertragspartner des Rahmenvertrages zur Versorgung mit Stomaartikeln ist kein erneuter Beitritt notwendig.

Die Genehmigungsfreigrenze ist unverändert.

Die übrigen vertraglichen Abrechnungsmodalitäten bleiben unberührt. Nachberechnungen für bereits abgerechnete Leistungen sind nicht möglich.

TK verhandelt den Bereich Elektrostimulation neu

Die Techniker Krankenkasse und die HEK - Hanseatische Krankenkasse kooperieren im Rahmen einer Vertragspartnerschaft und beabsichtigen Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung ihrer Versicherten mit Elektrostimulationsgeräten (ohne 09.37.01.1 TENS und 09.37.02.1 EMS) und Elektronischen Messsystemen der Beckenboden-Muskelaktivität abzuschließen.

Die Techniker Krankenkasse ist in diesem Rahmen alleiniger Ansprechpartner und bevollmächtigt, alle Rechtsgeschäfte, -erklärungen und -handlungen, die zur Durchführung und zum Abschluss von Verträgen nach § 127 Abs. 1 SGB V erforderlich sind, abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Verträge umfassen die Lieferung folgender Produktarten:

  • 09.30.01.0 - Leitungswasser-Iontophoresegeräte zur Hyperhidrosisbehandlung, konstanter Strom 
  • 09.30.01.1 - Leitungswasser-Iontophoresegeräte zur Hyperhidrosisbehandlung, gepulster Strom
  • 09.37.02.2 - Biphasische EMG-getriggerte Muskelstimulationsgeräte mit Therapiespeicher
  • 09.37.03.0 - Inkontinenztherapiegeräte mit Therapiespeicher
  • 09.37.03.1 - Inkontinenztherapiegeräte mit Therapiespeicher und Biofeedback
  • 09.37.04.0 - Einkanal-Peronaeusstimulator
  • 09.37.04.1 - Mehrkanalige, sensorgesteuerte Stimulationsgeräte zum Behinderungsausgleich
  • 15.25.19.2 - Elektronische Messsysteme der Beckenboden-Muskelaktivität

sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Angebote können auch für einzelne Anlagen des Vertrages abgegeben werden.

Interessierte Leistungserbringer, deren Gemeinschaften oder Verbände können die Vertragsunterlagen per E-Mail bei folgender Adresse anfordern:
hilfsmittel-vertrag@tk.de

Angebote und Ergänzungen zu den Vertragsunterlagen sind bis zum 14. Oktober 2023 an die E-Mail-Adresse hilfsmittel-vertrag@tk.de unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung Elektrostimulation" zu richten. Fragen zu der Bekanntmachung stellen Sie bitte ebenfalls per Mail an die o.g. E-Mail-Adresse unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung Elektrostimulation".

TK verhandelt den Orthopädietechnik-Vertrag neu

Die Techniker Krankenkasse (TK) , die Hanseatische Krankenkasse (HEK) und die BARMER beabsichtigen, Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln der Orthopädietechnik abzuschließen.

Die TK ist in diesem Rahmen Ansprechpartner und bevollmächtigt, alle Rechtsgeschäfte, -erklärungen und -handlungen für die HEK, die zur Durchführung und zum Abschluss von Verträgen nach § 127 Abs. 1 SGB V erforderlich sind, abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Verträge umfassen die Lieferung von:

  • An- und Ausziehhilfen für Kompressionsstrümpfe
  • Bandagen
  • Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
  • Orthesen/Schienen
  • Beinprothesen
  • Brustprothesen
  • Armprothesen

sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Angebote können auch für einzelne Anlagen des Vertrages abgegeben werden.

Interessierte Leistungserbringer, deren Gemeinschaften oder Verbände können die Vertragsunterlagen per E-Mail bei folgender Adresse anfordern:
Hilfsmittel-Vertrag@tk.de

Angebote sind bis zum 05.09.2023 an Hilfsmittel-Vertrag@tk.de unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung Orthopädietechnik-Vertrag" zu richten.
Fragen zu der Bekanntmachung und den Unterlagen stellen Sie bitte ebenfalls per Mail an die o.g. Email-Adresse unter Angabe des Betreffs " Bekanntmachung Orthopädietechnik-Vertrag".

TK verhandelt den Bereich Medizintechnik neu

Die TK beabsichtigt, Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung der Versicherten der TK mit Hilfsmitteln der Medizintechnik (Produktgruppen 01, 12, 14, 21) abzuschließen und ruft zu Vertragsverhandlungen auf. Angebote können auch für einzelne Anlagen des Vertrages abgegeben werden. Nebenangebote oder Angebote, die ggf. eine andere Vergütungsstruktur aufweisen, sind ausdrücklich zugelassen.

Die Vertragsunterlagen können per E-Mail hilfsmittel-vertrag@tk.de mit dem Betreff "Bekanntmachung Medizintechnik 2023" angefordert werden.

Neuer Vertrag für Verbandmittel

Die TK vereinheitlicht die Abrechnung mit Verbandmitteln und regelt diese verbindlich mit der neuen Rahmenvereinbarung Verbandmittel. 

Die Rahmenvereinbarung betrifft die Versorgung mit Verbandmitteln für die Wundversorgung sowie Verbandmittel, die im Rahmen der Versorgung mit enteraler Ernährung abgegeben werden. 

Der Vertrag wurde Ende 2022 im Rahmen eines Open-House-Verfahrens veröffentlicht. 
Alle sonstigen Leistungserbringer müssen diesem Open-House-Vertrag beitreten, wenn sie weiterhin Versicherte der TK mit Verbandmitteln in den oben genannten Bereichen versorgen und mit der TK abrechnen wollen. 
Die Vertragsunterlagen können von Interessenten auf www.tk.de/vergabe  unter der Rubrik "Open-House-Rabattverträge" abgefordert werden.

Preiserhöhung für Stomaartikel der Produktgruppe 29

Die TK erhöht ab dem 1. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 die derzeit gültigen netto Vertragspreise für die Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 29 um 5%.  Für die bestehenden Vertragspartner des Rahmenvertrages zur Versorgung mit Stomaartikeln ist kein erneuter Beitritt notwendig.

Der neue Preis kann ausschließlich für Lieferungen, die in diesem Zeitraum erfolgen, abgerechnet werden. Bei der Abrechnung ist der zum jeweiligen Lieferdatum gültige Vertragspreis anzusetzen. Die gewohnten Lieferintervalle sind beizubehalten. Laufende Verordnungen und Genehmigungen müssen nicht erneuert werden.

Die Genehmigungsfreigrenze  ist unverändert. Werden Versorgungen mit laufender Verordnung nach der Preiserhöhung genehmigungspflichtig, reicht für den Kostenvoranschlag die Kopie der Verordnung. Dabei ist der Hinweis "Verordnungskopie aufgrund vorheriger Genehmigungsfreiheit" in das Bemerkungsfeld des Kostenvoran-schlages einzufügen. 

Die übrigen vertraglichen Abrechnungsmodalitäten bleiben unberührt. Nachberechnungen für bereits abgerechnete Leistungen sind nicht möglich.

Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder die bis 31. März 2023 geltenden Vertragspreise, ohne dass es weiterer Absprachen oder Vereinbarungen bedarf.

Rehatechnik

Die Techniker Krankenkasse (TK) und Hanseatische Krankenkasse (HEK) beabsichtigen, Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung der Versicherten der TK und HEK mit Hilfsmitteln der Rehatechnik abzuschließen.

Die TK ist in diesem Rahmen Ansprechpartner und bevollmächtigt, alle Rechtsgeschäfte, -erklärungen und -handlungen für die HEK, die zur Durchführung zum Abschluss von Verträgen nach § 127 Abs. 1 SGB V erforderlich sind, abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Verträge umfassen die Lieferung von:

  • PG 02 Adaptionshilfen
  • PG 04 Bade- und Duschhilfen (Ohne Badewannenlifter)
  • PG 10 Gehhilfen
  • PG 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus
  • PG 18 Kranken-/Behindertenfahrzeuge
  • PG 19 Krankenpflegeartikel (Ohne Verbrauchshilfsmittel)
  • PG 20 Lagerungshilfen
  • PG 22 Mobilitätshilfen
  • PG 26 Sitzhilfen
  • PG 28 Stehhilfen
  • PG 33 Toilettenhilfen

sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Angebote können auch für einzelne Anlagen des Vertrages abgegeben werden.

Interessierte Leistungserbringer, deren Gemeinschaften oder Verbände können die Vertragsunterlagen per E-Mail bei folgender Adresse anfordern:
Hilfsmittel-Vertrag@tk.de

Angebote sind der TK bis zum 31.03.2023 an Hilfsmittel-Vertrag@tk.de unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung Rehatechnik" zu richten.
Fragen zu der Bekanntmachung und den Unterlagen stellen Sie bitte ebenfalls per Mail an die o.g. Email-Adresse unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung Rehatechnik".

Aufsaugende Inkontinenzversorgung

Die TK erhöht die Vertragspauschale für die vertragliche Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzartikeln im häuslichen Bereich vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Mit diesem Schritt ermöglicht die TK ihren Vertragspartnern, die aktuelle Versorgungsqualität trotz der in diesem Bereich wirksamen massiven Preisdynamik im bestehenden Niveau zu erhalten.

Die um 1,50€ netto erhöhte Pauschale kann ausschließlich für Versorgungen, die für diesen Zeitraum erfolgten, abgerechnet werden.

Wichtige Hinweise zur Abrechnung:
In der Abrechnung von Leistungen, die beide Preiszeiträume umfassen (z.B. bei Dauerverordnungen) müssen die Versorgungszeiträume in zwei Positionen getrennt mit dem jeweiligen Pauschalbetrag ausgewiesen werden. 

Beispiel: Dauerverordnung für 6 Monate vom 01.10.2022 - 31.03.2023
1. Position: 15.00.99.0005 
Versorgungszeitraum: 01.10.2022 - 31.01.2023
Betrag: 4 Monate x Pauschale "Normal" = Summe A in Euro netto


2. Position: 15.00.99.0005 
Versorgungszeitraum: 01.02.2023 - 31.03.2023
Betrag: 2 Monate x Pauschale "Erhöht" = Summe B in Euro netto


Auszahlungsbetrag = Summe A+B in Euro netto zzgl. MwSt., abzgl. gesetzlicher Zuzahlung.

Die übrigen Abrechnungsmodalitäten bleiben unberührt. Nachberechnungen für bereits abgerechnete Leistungen sind nicht zulässig.

Weitere Vertragsanpassungen wurden nicht vorgenommen. Sämtliche Vertragspartner für die aufsaugende Inkontinenzversorgung im häuslichen Bereich können die neuen Preise ohne erneuten Beitritt abrechnen. Maßgeblich ist der Monat, für den die Leistung erbracht wurde. 

Ab dem 1. Januar 2024 gilt wieder die Pauschale in der bisherigen Höhe laut Vertrag, ohne dass es weiterer Absprachen oder Vereinbarungen bedarf.