Voraussetzung ist, dass die Einnahme medizinisch notwendig ist und ärztlich auf einem Privatrezept oder einem grünen Rezept verordnet wurde. Unsere Versicherten legen ihr Rezept bei Ihnen in der Apotheke vor und bezahlen es auch dort. Die Erstattung erfolgt - unter Vorlage der Apothekenquittung und der ärztlichen Verordnung im Original - zwischen der TK und dem Versicherten. Für Sie fallen keine Mehrarbeiten an. Eine Retaxierung ist nicht zu befürchten.

An der gesetzlichen Leistung der Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr beziehungsweise Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ändert sich durch die Satzungsleistung nichts. Dies gilt auch für Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen gemäß der Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn sie nach den Arzneimittelrichtlinien als Therapiestandard gelten.

Für Medikamente, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss oder per Gesetz aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen sind - wie zum Beispiel Appetitzügler oder Haarwuchsmittel -, darf die TK keine Kosten erstatten.