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Beziehen Sie eine Halb- oder Vollwaisenrente und sind aufgrund der Rentenbezugs versichert, ist die Waisenrente mindestens bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei. Dies gilt auch, wenn Sie studieren.

Sie sind aufgrund des Rentenbezugs versichert, wenn Sie neben der Waisenrente kein Einkommen oder ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Einnahmequellen haben:

  • Eine ausländische gesetzliche Rente
  • Sogenannte Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten und Pensionen)
  • Einkünfte aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit
  • Arbeitsentgelt aus einer Werkstudententätigkeit

Für die aufgeführten Einnahmen neben der Waisenrente zahlen Sie allerdings Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. beim Arbeitsentgelt aus einer Werkstudententätigkeit zur Rentenversicherung.

Ausnahme:
Falls das Einkommen aus Versorgungsbezügen und nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit insgesamt nicht mehr als 169,75 Euro (2023) beträgt, brauchen Sie dafür keine Beiträge zu zahlen.

Wenn Sie nicht aufgrund des Rentenbezugs versichert sind, zahlen Sie auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihrer Waisenrente.

Dies ist der Fall, wenn beispielsweise eine der folgenden Bedingungen auf Sie zutrifft:

  • Sie üben eine Beschäftigung aus.
  • Sie absolvieren eine berufliche Ausbildung.
  • Sie erhalten Leistungen von der Agentur für Arbeit.

Sie sind dann aufgrund der Beschäftigung, der Ausbildung oder des Bezugs von Arbeitslosengeld versichert.