Den Zuschuss berechnet der Arbeitgeber anhand des Nettoentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Um den kalendertäglichen Betrag zu ermitteln, teilen Sie das Nettoarbeitsentgelt der drei Monate durch 90 Tage, bei Wochenlohn durch 91 Tage. 

Weitere Details

Ist das Entgelt nach anderen Zeiteinheiten als nach Wochen oder Monaten bemessen, teilen Sie das Nettoarbeitsentgelt des Ausgangszeitraums durch die tatsächliche Zahl der Kalendertage.

Nettoarbeitsentgelt ermitteln

So ermitteln Sie das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin:  

Für die Höhe des Zuschusses ist grundsätzlich das Nettoarbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist erhalten hat.

Ändert sich die Arbeitsentgelthöhe während des Berechnungszeitraums dauerhaft, ist die geänderte Höhe des Arbeitsentgelts bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung zugrunde zu legen, und zwar

  • für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird oder
  • ab der Anpassung des Arbeitsentgelts, wenn die Änderung nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.

Bei wöchentlicher Abrechnung setzen Sie das Arbeitsentgelt für die letzten dreizehn Wochen vor Beginn der Schutzfrist an. Hat die Arbeitnehmerin während dieser Zeit Überstunden vergütet bekommen, zählt dies mit. 

Nicht zu berücksichtigen brauchen Sie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, ebenso Tage, für die die Arbeitnehmerin wegen Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis weniger oder kein Arbeitsentgelt erhalten hat. 

Ist keine Berechnung möglich, legen Sie das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde.

Mehr zur Berechnung des Zuschusses und der Berechnung des Entgelts finden Sie in TK-Lex.